Mitgliederbereich

Kunstverein Kunstrefugium e. V.


S A T Z U N G


§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein "Kunstverein Kunstrefugium e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Vorträge,
und Veranstaltungen zur Unterrichtung und Bildung der Öffentlichkeit, vor allem der
Jugend.
Die kulturellen Veranstaltungen des Vereins werden in der Form des Zweckbetriebs
nach der Abgabenordnung geführt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne aus Veranstaltungen oder sonstige
Überschüsse, dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
" Kunstrefugium e.V."
Sitz des Vereins ist 81669 München, Laibacherstraße 4.


§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person über 18 Jahren werden.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch an den
Vorsitzenden zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod
2. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann,
3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Monate die Beiträge
nicht entrichtet sind,
4. durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens zum Ende des Kalenderjahres
schriftlich mitzuteilen, eine Rückerstattung des Jahresbeitrags wird nicht
vorgenommen.


§ 4
Beiträge – Geschäftsjahr
Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
Der Beitrag ist zum 01.02. jeden Jahres an den Schatzmeister gebührenfrei
einzubezahlen. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen
freigestellt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand der aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
2 Beisitzern
dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen und
dem Schriftführer besteht.
b) die Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der
Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


§ 6
Vertretungsverhältnisse
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den
Schatzmeister jeweils alleine gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis soll eine Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter
oder beider Vorsitzender durch den Schatzmeister nur im Verhinderungsfalle
stattfinden.


§ 7
Sonstige Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes obliegt
dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und
dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine
alleinige Quittung in Empfang.
Zahlungen darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten,
sofern diese im Einzelfall den Betrag von Euro 500,-- übersteigen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand und alle anderen Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge
die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit ihrem
Vereinsvermögen haften.


§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich einmal, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr jeden Jahres, einzuberufen.
Die Hauptversammlung beschließt über
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- und jeweils im 2-jährigen Turnus über die Entlastung des Vorstands
und die Neuwahl des Vorstands.
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft
diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Anträge haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder hat durch
Einzelabstimmung in schriftlicher und geheimer Wahl zu erfolgen, wenn mindestens
6 Mitglieder dies verlangen.
Der Vorstand bleibt unabhängig von der satzungsmäßigen Dauer seiner Amtszeit im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so findet eine Zuwahl
durch die Mitglieder des Vorstandes statt.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, sofern
mindestens 40% der eingetragenen Mitglieder schriftlich die Auflösung verlangen.
Der Vorstand hat dann innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die
Auflösung des Vereins sein muss.
Dieser Tagesordnungspunkt muss zusammen mit der Ladung den Mitgliedern zwei
Wochen vor der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle haben in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung aufzuliegen und
sind vom Schriftführer auf Verlangen jedem Vereinsmitglied jederzeit zugänglich zu
machen.
Wird in der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen das
Protokoll erhoben, so gilt es als genehmigt.


§ 9
Veröffentlichung
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen unter www.kunstrefugium.de
.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen am 08.10.2009.
Der Verein ist beim Amtsgericht München -Registergericht-, Infanteriestr. 5, 80315
München eingetragen.





Antrag auf Mitgliedschaft bitte als Bilddatei herunterladen.



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